Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Rolf Göbel Projekte
Ein-Mann-Kleinunternehmung (freiberufliche Tätigkeit)
1. Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Leistungen und Angebote von Rolf Göbel Projekte (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber seinen Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“), sofern nicht im Einzelfall schriftlich abweichende Regelungen getroffen wurden.
- Die AGB gelten insbesondere für freiberufliche Projekte in den Bereichen:
- Bedienung und Betrieb von Baumaschinen und technischen Anlagen
- Erstellung technischer Abläufe, Konzepte und Dokumentationen
- Konzeption, Entwicklung, Bau und Modifikation von Maschinen und Maschinenbauteilen
- Technische Beratung, Projektunterstützung und projektbezogene Dienstleistungen
- Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.
2. Vertragsgrundlage und Projektverträge
- Die rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Details eines Auftrags werden grundsätzlich projektbezogen in einem gesonderten Projekt-, Dienstleistungs- oder Werkvertrag geregelt.
- Diese AGB bilden die allgemeine Grundlage und werden durch projektbezogene Vereinbarungen konkretisiert, ergänzt oder – soweit erforderlich – angepasst.
- Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen AGB und einem individuellen Projektvertrag haben die Regelungen des Projektvertrags Vorrang.
3. Leistungsumfang
- Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Projektvertrag, Angebot oder der schriftlichen Auftragsbestätigung.
- Der Auftragnehmer schuldet – sofern nicht ausdrücklich als Werkleistung vereinbart – kein bestimmtes wirtschaftliches oder technisches Ergebnis, sondern die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistungen nach dem Stand der Technik.
- Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Genehmigungen und Zugänge rechtzeitig, vollständig und korrekt zur Verfügung gestellt werden.
- Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen, behördlichen und sicherheitstechnischen Vorschriften am Einsatzort.
- Der Auftraggeber ist – sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart – verantwortlich für die Verfügbarkeit, Einsatzbereitschaft und Eignung sämtlicher zur Leistungserbringung erforderlicher Zusatzmittel. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht abschließend:
- Maschinen, Geräte und technische Anlagen
- Betriebsmittel, Werkzeuge und Materialien
- Persönliche und technische Sicherheitseinrichtungen
- Hilfs‑, Bedien‑ und Sicherungspersonal
- Der Auftraggeber stellt sicher, dass sämtliche Zusatzmittel den geltenden gesetzlichen, technischen und sicherheitsrelevanten Anforderungen entsprechen und ordnungsgemäß gewartet sowie zugelassen sind.
- Verzögerungen, Mehraufwendungen oder Leistungseinschränkungen, die aus der fehlenden, verspäteten oder mangelhaften Bereitstellung der vorgenannten Zusatzmittel resultieren, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5. Haftung – Allgemeine Regelungen
- Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung beruhen.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), und zwar begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
- Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle oder mittelbare Folgeschäden ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
- Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
6. Haftpflichtversicherung – Grundsatz
- Rolf Göbel Projekte agiert als Ein-Mann-Kleinunternehmung.
- Eine allumfassende Betriebshaftpflichtversicherung, welche sämtliche denkbaren Tätigkeiten, Einsatzorte, Maschinenarten und Projektrisiken abdeckt, ist am Markt nicht verfügbar.
- Dies bedeutet, dass in Abhängigkeit von dem jeweils anstehenden und auszuführenden Auftrag die bestehenden Versicherungsdeckungen individuell zu prüfen sind.
- Sofern erforderlich, sind die Versicherungskonditionen projektbezogen zu ergänzen oder anzupassen. Dies erfolgt nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber.
- Ein Anspruch des Auftraggebers auf eine bestimmte Versicherungshöhe oder einen bestimmten Versicherungsumfang besteht nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
7. Haftpflichtversicherung bei Maschinenbedienung und Mietmaschinen
- Für Schäden, die im Zusammenhang mit der Bedienung, dem Betrieb oder der Nutzung von Maschinen entstehen, ist grundsätzlich die Haftpflichtversicherung des auftraggebenden Unternehmens verantwortlich.
- Bei Mietgeräten oder Mietmaschinen ist die im Rahmen der Anmietung abzuschließende Maschinen- oder Geräteversicherung maßgeblich.
- Der Auftraggeber stellt sicher, dass die eingesetzten Maschinen ordnungsgemäß versichert, gewartet und für den vorgesehenen Einsatz zugelassen sind.
- Die jeweilige Rechts- und Haftungslage ist vor Beginn eines Auftrags zu klären und – sofern erforderlich – schriftlich festzulegen.
8. Auslandsaufträge
- Bei Einsätzen außerhalb des Landes des Firmensitzes gelten besondere rechtliche, versicherungsrechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen.
- Für Auslandsaufträge sind die Versicherungs- und Haftungskonditionen im Einzelnen zu prüfen.
- Abweichende oder ergänzende Regelungen sind vor Beginn des Einsatzes schriftlich zu vereinbaren.
- Ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung besteht kein Anspruch auf eine Haftung oder Versicherungsdeckung über den im Inland bestehenden Umfang hinaus.
9. Vergütung und Zahlungsbedingungen
- Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Projektvertrag oder Angebot.
- Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Rechnungen sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist ohne Abzug fällig.
10. Geheimhaltung
- Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen geheim zu halten.
- Diese Verpflichtung gilt auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus.
11. Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, sofern nicht zwingende internationale Vorschriften entgegenstehen.
- Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Diemelsee, Stand: 01.01.2026
Ersetzt und konsolidiert die bisherigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen seit Unternehmensgründung 2013